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Allgemeine Geschäftsbedingungen von MIKA MONDO

Diese allgemeinen Nutzungs- und Leistungsbedingungen (nachstehend bezeichnet als “Allgemeine Bedingungen”) beziehen sich auf den zu unterzeichnenden separaten Vertrag zwischen:

der PR-Agentur MIKA MONDO (nachstehend: die “Agentur”), Markgrafenstraße 36, 10117 Berlin

UND

dem Vertragspartner von Mika Mondo

1. Gegenstand des Vertrages

Der Kunde beauftragt die Agentur mit der Beratung in Fragen der Öffentlichkeitsarbeit. Die Tätigkeit umfasst auch die Planung, Entwicklung, Gestaltung und Durchführung der Öffentlichkeitsarbeit auf der Basis eines von der Agentur erarbeiteten Themen- und Maßnahmenplanes und/oder der Konzeption und/oder des gebuchten Paketes.

2. Leistungen der Agentur

Die Agentur übernimmt Leistungen so weit diese mit dem Kunden vereinbart oder konkret angefordert sind. Insbesondere:

(1) Beratung, Planung und allgemeine Arbeiten sowie die Abstimmung mit dem Kunden über den Einsatz des zur Verfügung stehenden Budgets. z.B.:

  1. a) Laufende Beratung des Kunden in allen Fragen der Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen des übertragenen Aufgabenbereichs. 
  2. b) Entwicklung und Vorlage eines Themen- und Maßnahmenplans und/oder Konzeption der Öffentlichkeitsarbeit mit Vorschlägen zur Durchführung einzelner Projekte und Maßnahmen. 
  3. c) Planung der einzelnen Projekte und Maßnahmen und Ausarbeitung von Arbeitsplänen für bis zu 3 Monate im Voraus oder von einzelnen Aktionsplänen. 
  4. d) Vorbereitung, Durchführung und u.U. Protokollierung der laufenden Kundengespräche (nur bei Paketen ab Gold).
  5. e) Beobachtung des Medien- und Meinungsmarktes im Bereich des Kunden, soweit dies für die Beratung im Rahmen dieses Vertrages erforderlich ist. Hierfür fallen Fremdkosten durch einen entsprechenden Dienstleister (z.B. Argus, Cision) an.

(2) Durchführung 

Nach Beratung und Genehmigung des entwickelten Themen- und Maßnahmenplans und/oder der Konzeption durch den Kunden übernimmt die Agentur die Durchführung der genehmigten und nach Art und Umfang im Arbeitsplan oder sonstigen Aktionsplänen festgehaltenen Projekte und Maßnahmen, bzw. gebuchten Paketen. 

Dazu können insbesondere gehören:

  1. a) Aufbau und Pflege von Kontakten zu Medien, Multiplikatoren und Meinungsführern im Sinne der PR-Aufgaben. 
  2. b) Durchführung der laufenden Informationsarbeit gegenüber Medien wie Online, Print, Funk und TV. 
  3. c) Individuelle Vereinbarung und Ausführung von Exklusiv-Veröffentlichungen in einzelnen Medien. 
  4. d) Planung und Durchführung von Informationsveranstaltungen wie Pressekonferenzen. 
  5. e) Planung, Organisation und Durchführung von speziellen PR-Aktionen. 
  6. f) Auswahl, Briefing und Verpflichtung von freien Mitarbeitern wie z.B. Fachautoren oder Fotografen.
  7. g) Durchführungsarbeiten, deren Art durch den speziellen Charakter des Projektes oder der Maßnahme bestimmt wird.

Zur Erfüllung ist die Agentur berechtigt, auch Dritte mit der Ausführung von Aufgaben zu beauftragen. Der Kunde stimmt der Nutzung von Cloud-Diensten (z.B. Google Drive) zu.

(3) Beim Einsatz von bezahlten Medien zur Informationsvermittlung berät die Agentur bei der Auswahl der Medien. Nach entsprechendem Auftrag des Kunden übernimmt sie auf Wunsch auch die Vergabe und den Abschluss der Einschaltaufträge. Die Agentur versendet hierbei die genehmigten Unterlagen und kontrolliert die Durchführung der Einschaltung.

(4) Soweit es für die Realisierung von Projekten und Maßnahmen erforderlich ist, übernimmt die Agentur nach Vereinbarung auch agenturübliche Arbeiten mit spezieller Aufgabenstellung, die vorstehend nicht aufgeführt sind.

3. Aufgaben und Pflichten des Kunden

(1) Der Kunde hat die Agentur mit allen ihm zur Verfügung stehenden Informationen zu versehen, die zur Durchführung der übernommenen Aufgaben erforderlich sind. 

(2) Der Kunde informiert die Agentur über das zur Verfügung stehende Budget. Vor Festlegung des Budgets ist die Agentur nicht verpflichtet, neue Leistungen zu erbringen oder noch nicht abgeschlossene Leistungen, für die das vorgesehene Budget aufgrund mit dem Kunden abgestimmter Maßnahme bereits aufgebraucht ist, fortzuführen.

(3) Der Kunde hat die ihm vorgelegte Konzeption sowie die jeweils vorgeschlagenen Projekte und Maßnahmen ebenso wie die zur Veröffentlichung vorgesehenen Informationen zu prüfen. Ohne vorherige Genehmigung besteht keine Verpflichtung der Agentur, die vorgeschlagenen Projekte und Maßnahmen umzusetzen. 

(4) Soweit der Kunde die Durchführung auf der genehmigten Konzeption basierender einzelner Projekte oder Maßnahmen storniert, ist er verpflichtet, die Agentur von allen bereits eingegangen Verbindlichkeiten freizustellen und ihr alle Schäden zu ersetzen, die sich aus solchen Projekten oder Maßnahmen aufgrund des Abbruchs oder der Änderung ergeben. Zudem hat die Agentur Anspruch auf Vergütung, für die bereits vorbereiteten und bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der getroffenen Vereinbarungen unter Berücksichtigung etwaiger ersparter Leistungen.

(5) Die Agentur weist ausdrücklich auch auf die Mitwirkungspflichten des Kunden hin, die zur Erfüllung der Aufgaben der Agentur notwendig sind (z.B. Informationsweitergabe, Erreichbarkeit, Zuarbeiten, Freigaben). Das vereinbarte Grundhonorar ist auch fällig, wenn durch eine fehlende Mitwirkung seitens des Auftraggebers weniger als der vereinbarte Leistungsumfang erbracht wurde.

4. Vergütung 

Die Vergütung der Agentur richtet sich nach Art und Umfang der jeweiligen Leistungen. Die Agentur unterscheidet hierbei folgende Kostengruppen: 

(1) Eigenleistungen 

Leistungen, die die Agentur im Rahmen der Beratung, Planung, Entwicklung und Durchführung mit ihren Mitarbeitern erbringt, werden wie folgt berechnet: 

  1. a) Für die Beratung, Planung und Bereitstellung der erforderlichen Dienstleistungskapazität sowie für die Durchführung von Projekten und Maßnahmen nach § 2 erhält die Agentur ein monatliches, pauschales Grundhonorar. Diese wird in dem zu unterzeichnenden Vertrag separat, nach Vereinbarung des gebuchten Paketes, festgehalten.
    Für Arbeiten, die außerhalb dieser Paketleistung entstehen, bzw. die nach Abbruch oder Beendigung des Paketes anfallen, erhält die Agentur ein nach Personal- und Zeitaufwand bemessenes Durchführungshonorar in Höhe von EUR 195,-/Stunde. Das Honorar für Krisenkommunikation beläuft sich auf EUR 250,-/Stunde. Die Ermittlung des Personal- und Zeitaufwandes erfolgt intern durch Zeiterfassung und Reportings.
  2. b) Sollte das gebuchte Paket nicht 14 Tage vor Ende des gebuchten Monats schriftlich gekündigt werden, schriftlich um ein Up- oder Downgrade gebeten werden, fällt das in a) benannte Grundhonorar weiterhin monatlich an.
  3. c) Die Preise werden jährlich an eine etwaig steigende, offiziell ermittelte Inflationsrate angepasst.

Sämtliche Leistungen der Agentur verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, soweit diese tatsächlich anfällt.

 

(2) Bei Kosten, die durch die Beauftragung Dritter entstehen, wird wie folgt verfahren: 

  1. a) Fremdkosten (z.B. Druckerzeugnisse, Mediabuchungen) werden mit einem Handlingaufschlag von 15 % an den Kunden weiterberechnet. Im Falle von Beauftragung von Dritten in Sachen künstlerischer Darbietung (z. B. Fotografen, Influencer), welche in den Bereich der Künstlersozialkasse fallen, werden 20 % weiterberechnet.
  2. b) Übernimmt die Agentur nach gesonderter Beauftragung dabei auch den Zahlungsdienst inklusive Vorauszahlung und den damit einhergehenden vertraglichen Verpflichtungen, wird eine Gebühr in Höhe von 15 % zur Abgeltung der Handlingskosten der kaufmännischen Mitarbeiter sowie für den Kapitaldienst vereinbart. 

(3) Auslagen, die der Agentur im Rahmen der Durchführung dieses Vertrages entstehen, werden gegen Nachweis abgerechnet. Hierzu gehören auch die Kosten für Reisen, die im Rahmen der Betreuungspflicht der Agentur notwendig werden. Diese Kosten werden im Vorfeld besprochen und nur nach Freigabe seitens des Kunden, in Rechnung gestellt.

5. Zahlungsbedingungen 

(1) Die Rechnungsstellung über Leistungen der Agentur erfolgt monatlich im Voraus. Die Rechnungsstellung über die durch Beauftragung Dritter entstandenen Kosten und über Auslagen erfolgt monatlich nachträglich bzw. nach Abschluss des Projektes oder der Maßnahme. Die von der Agentur gestellten Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zahlbar.

 

(2) Aufträge an Dritte erteilt die Agentur im Namen und auf Rechnung des Kunden.

6. Erwerb von Rechten 

(1) Die Agentur überträgt dem Kunden mit Begleichung der fälligen Vergütung die für die Verwendung ihrer Eigenleistungen erforderlichen Nutzungsrechte. Im Zweifel erfüllt die Agentur ihre Verpflichtung durch Einräumung nicht ausschließlicher Nutzungsrechte im jeweiligen Gebiet der Beauftragung befristet für die Zeit der Einsatzdauer der Eigenleistung. Jede darüber hinausgehende Verwendung, insbesondere die Bearbeitung und Veränderung, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Agentur. 

(2) Nutzungsrechte an Leistungen, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht voll bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Absprachen bei der Agentur.

(3) Ausgeschlossen von dieser Übertragungspflicht sind Rechte der Agentur an eigenen Planungsverfahren, Softwareprogrammen und Mediaeinkaufsmethoden, welche das unternehmensspezifische Know-how der Agentur darstellen.

(4) Die Übertragung der Nutzungsrechte vom Kunden an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Agentur.

(5) Für die Weitergabe von Nutzungsrechte Dritter (z.B. Fotograf) gelten deren jeweilige Geschäftsbedingungen.

7. Haftung 

(1) Die Agentur haftet – außer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2) Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit einer Maßnahme trägt der Kunde. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Maßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen. Die Prüfung von Rechtsfragen, insbesondere aus dem Bereich des Urheber-, Wettbewerbs- und Warenzeichenrechts ist nicht Aufgabe der Agentur. Die Agentur haftet nicht für die patent-, muster-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Vertrages gelieferten Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen, Entwürfe usw.

(3) Entscheidet sich der Kunde für die Durchführung einer Maßnahme, übernimmt er die alleinige Haftung.

8. Dauer des Auftrages 

(1) Siehe §4 b).

9. Mitarbeiterbeschäftigung

(1) Beide Vertragsparteien verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit der Parteien und für einen Zeitraum von einem Jahr nach Beendigung der Zusammenarbeit, Mitarbeiter des jeweils anderen Vertragspartners weder einzustellen noch sonst zu beschäftigen. Andernfalls ist eine Gebühr in Höhe von 60.000,- Euro von der Partei zu zahlen, die den Mitarbeiter anstellt bzw. beschäftigt.

10. Sonstiges 

(1) Änderungen, Erweiterungen und sonstige Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(2) Die Agentur darf den Kunden namentlich und mit seinem Logo als Referenz benennen.

(3) Sollte eine Bestimmung des unterzeichneten Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsschließenden verpflichten sich, die unwirksame Regelung durch eine solche zu ersetzen, die dem Vertragszweck wirtschaftlich entspricht. 

(4) Im Rahmen der Zusammenarbeit wird die Agentur Daten, Dateien und Dokumente verfassen und speichern, die personenbezogene Daten beinhalten können. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass diese intern zur Kommunikation und Weiterverarbeitung genutzt werden können, auch an externe (Dritte) übermittelt werden z. B. an Multiplikatoren wie Journalisten.

(5) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Berlin. Sofern es sich beim Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, gilt: Gerichtsstand ist für alle Streitigkeiten aus dem unterzeichneten Vertrag ist der Sitz der Agentur. Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur. Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.

Mika Mondo
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